2. Erleichterte Einbürgerung
zum SeitenanfangWollen Sie Schweizer BürgerIn werden und das Schweizer Bürgerrecht im erleichterten Verfahren erlangen? Bitte beachten Sie dazu die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen:
Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Aritkel 27 des Bürgerrechtsgesetztes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass er
- insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
- seit einem Jahr hier wohnt;
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt;
- in die schweizerischen Verhältnissse eingegliedert ist und die schweizerische
Rechtsordnung beachtet.
Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der zusammen mit diesem im Ausland gelebt hat und neu in der Schweiz wohnt, kann nach Art. 28 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
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