2. Eltern und Schule - Rechte und Pflichten
zum SeitenanfangSchulbesuche
An der Primarschule und an der Sekundarschule finden zweimal jährlich Besuchsmorgen bzw. -tage statt. Die Publikation der Termine der Besuchtage erfolgt in der Zürichsee-Zeitung und in der Schulzeitung. Der Unterricht findet nach Stundenplan statt.
Individuelle Kindergarten- und Schulbesuche sind erwünscht und können nach Absprache mit der Kindergärtnerin, resp. der Lehrperson erfolgen.
Rechte der Eltern
Wer einen Wunsch, eine Anregung oder eine Reklamation anzubringen hat, kann dies bei der Klassenlehrperson oder bei der entsprechenden Schulleitung tun. Ihre Anliegen nehmen wir ernst!
Wer sich durch eine Anordnung oder einen Entscheid der Lehrperson oder der Schulleitung in seinen Rechten verletzt glaubt, oder eine Ungerechtigkeit/eine Gefahr für sich oder sein Kind sieht, kann an die Schulpflege gelangen.
Probleme und Schwierigkeiten
Probleme und Schwierigkeiten können während der ganzen Schulzeit auftreten. Bei individuellen Problemen, die Ihr eigenes Kind betreffen, bitten wir Sie, den ersten Kontakt grundsätzlich mit der Klassenlehrperson zu suchen.
Bei Schwierigkeiten, die sich nicht zur Zufriedenheit aller Beteiligten in einem Eltern-LehrerInnen-Gespräch lösen lassen, können Sie sich an die entsprechende Schulleitung wenden. In jeder Situation hat die Schulverwaltung ein «offenes Ohr» und kann Sie an die entsprechende Ansprechstelle weiterweisen.
Rekurse (Beschwerden)
Die Gesetzgebung umschreibt nicht zuletzt die Rechte und Pflichten der an der Schule beteiligten Partner. Konflikte entstehen häufig, wenn jemand seine Rechte und Pflichten nicht kennt und nicht erfüllt, seine Kompetenzen überschreitet oder ungenügend wahrnimmt.
Wer durch einen Entscheid der Schulbehörde betroffen ist, kann innert einer gesetzten Frist einen schriftlichen Rekurs mit begründetem Antrag an die Oberinstanz, den Bezirksrat, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, einreichen. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.
Das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat ist kostenpflichtig, wobei die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind.
Anordnungen der Schulleitung müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird. Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens (§74 VSG).
3. Zweite Spalte
zum SeitenanfangLeitfaden für Elternmitwirkung an der Schule
Elternmitwirkung Leitfaden.pdf (72 kByte)
Leitfaden für Eltern
zu alltäglichen Herausforderungen
mit heranwachsenden Kindern
2009 Elternforum Leitfaden.pdf (498 kByte)
weitere Interessante Links
Allgemeine Informationen über die Schweiz in verschiedenen Sprachen
Informationen über die Schulsysteme der Schweiz, in verschieden Sprachen
Die Bildungsdirektion des Kanton Zürich
Das Volkschulamt Kanton Zürich informiert rund um Volksschule