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2. Kantonale Schulbehörde

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Kantonale Schulbehörde

In der Schweiz ist das Volksschulwesen kantonal geregelt. Im Kanton Zürich arbeiten Kantonsrat, Bildungsrat und Bildungsdirektion in Verbindung mit der Lehrperson die Schulgesetze aus und unterbreiten sie dem Stimmvolk zur Genehmigung.


Die ausführenden Behörden sind wie folgt organisiert:


Der Regierungsrat ist oberste Instanz


Der Bildungsrat ist die oberste Schulbehörde im Kanton Zürich und  für alle grundsätzlichen Entscheide in unserem Schulwesen zuständig. Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Präsident ist von Amtes wegen der/die jeweilige BildungsdirektorIn.


Die Bildungsdirektion ist jene Abteilung der kantonalen Verwaltung, bei der alle Fäden des gesamten Schulwesens zusammenlaufen. Sie untersteht dem/der BildungsdirektorIn.


Die Gemeindeschulpflege ist verantwortlich für die Aufsicht, Planung, Qualitätssicherung und für die Weiterentwicklung der lokalen Schule.


In Uetikon ist die Schulgemeinde mit der Politischen Gemeinde zusammengelegt. Organisatorisch ist die Schule somit eine «Kommission mit selbständiger Verwaltungsbefugnis» der Politischen Gemeinde. Der inhaltliche Auftrag der Schulbehörde bleibt derselbe.


Das Schulpräsidium wird direkt vom Volk gewählt und ist von Amtes wegen Mitglied im Gemeinderat.



Rekurse (Beschwerden)

Die Gesetzgebung umschreibt nicht zuletzt die Rechte und Pflichten der an der Schule beteiligten Partner. Konflikte entstehen häufig, wenn jemand seine Rechte und Pflichten nicht kennt und nicht erfüllt, seine Kompetenzen überschreitet oder ungenügend wahrnimmt.

Wer durch einen Entscheid der Schulbehörde betroffen ist, kann innert einer gesetzten Frist einen schriftlichen Rekurs mit begründetem Antrag an die Oberinstanz, den Bezirksrat, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, einreichen. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

Das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat ist kostenpflichtig, wobei die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind.

Anordnungen der Schulleitung müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird. Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens (§74 VSG).



3. Zweite Spalte

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Rekursadressen:


Schulpflege Uetikon

Weissenrainstrasse 9

8707 Uetikon


Bezirksrat Meilen

Dorfstrasse 38

Postfach

8706 Meilen



Interessante Links

 
SWISSWORLD

Allgemeine Informationen über die Schweiz in verschiedenen Sprachen


EDUCA

Informationen über die Schulsysteme der Schweiz, in verschieden Sprachen


Bildungsdirektion 

Die Bildungsdirektion des Kanton Zürich


Volksschulamt

Das Volkschulamt Kanton Zürich informiert rund um die Zürich Volksschule
 



4. Weitere Information

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