2. Kantonale Schulbehörde
zum SeitenanfangKantonale Schulbehörde
In der Schweiz ist das Volksschulwesen kantonal geregelt. Im Kanton Zürich arbeiten Kantonsrat, Bildungsrat und Bildungsdirektion in Verbindung mit der Lehrperson die Schulgesetze aus und unterbreiten sie dem Stimmvolk zur Genehmigung.
Die ausführenden Behörden sind wie folgt organisiert:
Der Regierungsrat ist oberste Instanz
Der Bildungsrat ist die oberste Schulbehörde im Kanton Zürich und für alle grundsätzlichen Entscheide in unserem Schulwesen zuständig. Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Präsident ist von Amtes wegen der/die jeweilige BildungsdirektorIn.
Die Bildungsdirektion ist jene Abteilung der kantonalen Verwaltung, bei der alle Fäden des gesamten Schulwesens zusammenlaufen. Sie untersteht dem/der BildungsdirektorIn.
Die Gemeindeschulpflege ist verantwortlich für die Aufsicht, Planung, Qualitätssicherung und für die Weiterentwicklung der lokalen Schule.
In Uetikon ist die Schulgemeinde mit der Politischen Gemeinde zusammengelegt. Organisatorisch ist die Schule somit eine «Kommission mit selbständiger Verwaltungsbefugnis» der Politischen Gemeinde. Der inhaltliche Auftrag der Schulbehörde bleibt derselbe.
Das Schulpräsidium wird direkt vom Volk gewählt und ist von Amtes wegen Mitglied im Gemeinderat.
Rekurse (Beschwerden)
Die Gesetzgebung umschreibt nicht zuletzt die Rechte und Pflichten der an der Schule beteiligten Partner. Konflikte entstehen häufig, wenn jemand seine Rechte und Pflichten nicht kennt und nicht erfüllt, seine Kompetenzen überschreitet oder ungenügend wahrnimmt.
Wer durch einen Entscheid der Schulbehörde betroffen ist, kann innert einer gesetzten Frist einen schriftlichen Rekurs mit begründetem Antrag an die Oberinstanz, den Bezirksrat, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, einreichen. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.
Das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat ist kostenpflichtig, wobei die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind.
Anordnungen der Schulleitung müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird. Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens (§74 VSG).
3. Zweite Spalte
zum SeitenanfangRekursadressen:
Schulpflege Uetikon
Weissenrainstrasse 9
8707 Uetikon
Bezirksrat Meilen
Dorfstrasse 38
Postfach
8706 Meilen
Interessante Links
Allgemeine Informationen über die Schweiz in verschiedenen Sprachen
Informationen über die Schulsysteme der Schweiz, in verschieden Sprachen
Die Bildungsdirektion des Kanton Zürich
Das Volkschulamt Kanton Zürich informiert rund um die Zürich Volksschule