2. Absenzen
zum Seitenanfang- Absenzen
- Krankheit / Unfall
- Voraussehbare Absenzen
- Absenzenbüchlein Sekundarschule
- Jokertage
- Wiederkehrende Dispensationen
- Ferien und schulfreie Tage
- Weiterbildung und Arbeitstagungen der Lehrperson
Absenzen
Die Eltern sind gesetzlich für den regelmässigen Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder verantwortlich und haben jedes Wegbleiben vom Unterricht, auch von fakultativen Stunden und Schulveranstaltungen, gegenüber der Lehrperson zu begründen.
Krankheit / Unfall
Kann das Kind krankheits- oder unfallbedingt den Unterricht nicht besuchen, melden Sie die Absenz der Klassenlehrperson oder der Schulverwaltung. Es können auch Geschwister oder Nachbarkinder, die dieselbe Klasse besuchen, mit der Nachricht betraut werden. Dauert die Abwesenheit länger als zwei Tage, müssen die Eltern unbedingt mit der Klassenlehrperson Kontakt aufnehmen.
Der Grund eines nicht voraussehbaren Schulversäumnisses ist der Klassenlehrperson nachträglich schriftlich mitzuteilen.
Voraussehbare Absenzen
Es ist Pflicht, für ein voraussehbares Schulversäumnis rechtzeitig um Dispensation nachzusuchen.
• Die Lehrperson ist berechtigt, höchstens 1 ½ Tage Urlaub zu gewähren.
• Für Schnupperwochen während der Schulzeit ist ein Gesuch bei der
Schulleitung der Sekundarschule einzureichen (Formular).
• In allen andern Fällen ist mindestens vier Wochen im Voraus
ein schriftliches Gesuch an die Gesamtschulleitung zu stellen.
• Wer diese Pflicht vernachlässigt oder gegen Absenzenbestimmungen
verstösst, kann mit einer Geldbusse bestraft werden.
Absenzenbüchlein Sekundarschule
In der Sekundarschule führen alle SchülerInnen ein persönliches Absenzenbüchlein. Absenzen werden mit Begründung eingetragen und vom Inhaber des elterlichen Sorgerechts unterzeichnet. Die Klassenlehrperson visiert die Absenzenmeldung und die entsprechenden Fachlehrpersonen bestätigen die Einsichtnahme. Die genaue Regelung finden Sie auf der ersten Seite des Büchleins.
Jokertage
Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, zwei Tage pro Schuljahr für individuelle, unbegründete Bedürfnisse einzusetzen. Diese so genannten Jokertage können innerhalb einer Schulstufe auch vorbezogen oder nachgeholt werden. Somit stehen einem Kind während z.B. der dreijährigen Unterstufenzeit total sechs Jokertage zu, die individuell eingesetzt werden können. Beim Stufenwechsel verfallen nicht bezogene Jokertage. Halbe Schultage gelten als ganzer Jokertag.
Die zwei Jokertage pro Schuljahr ermöglichen das Fernbleiben vom Unterricht, der Unterrichtsstoff muss jedoch nachgearbeitet werden. Zusätzliche Jokertage werden grundsätzlich nicht bewilligt. Zudem gelten folgende Regeln:
- Der Bezug der Jokertage muss drei Tage im Voraus schriftlich, von den Eltern unterschrieben, der Klassenlehrperson angekündigt werden.
- Die Jokertage können auch direkt vor oder nach den Ferien bezogen werden.
- Für die letzten zwei Wochen vor den Sommerferien muss der Bezug von Jokertagen mindestens eine Woche im Voraus der Lehrperson angekündigt und begründet werden.
- Bei speziellen Anlässen der Schule können Jokertage nur in begründeten Fällen bewilligt werden.
Wiederkehrende Dispensationen
Dispensationen von einzelnen Fächern kann die Gesamtschulleitung bewilligen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
Unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit werden SchülerInnen auf schriftliches Gesuch der Eltern von den Fächern «Biblische Geschichte / Religionsunterricht» befreit. Ausserdem können Kinder an bestimmten religiösen Festtagen ihrer Konfession vom Unterricht dispensiert werden.
Ferien und schulfreie Tage
Die Ferien und schulfreien Tage werden jeweils als Ferienplan vor den Sommerferien publiziert, normalerweise für die kommenden zwei Jahre. Ausserordentliche Freitage werden den Eltern via Lehrperson oder Schulleitung mit separatem Schreiben mitgeteilt.
Die Schulferien und schulfreien Tage betragen jährlich 13 Ferienwochen und maximal vier Einzeltage für lokale Ferientage.
Das Vor- und Nachholen zusätzlicher Freitage ist nicht gestattet.
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Schuljahresbeginn |
Montag, 34. Woche |
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Herbstferien |
41. und 42. Woche |
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Weihnachtsferien |
gemäss kantonaler Regelung |
51. und 52. oder 52. und 1. Woche |
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Sportferien |
6. und 7. Woche |
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Frühlingsferien |
17. und 18. Woche |
Ausnahme: 16. und 17. Woche, wenn der Ostermontag in die Woche 16 fällt. |
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Sommerferien |
29. bis 33. Woche |
Weiterbildung und Arbeitstagungen der Lehrperson
Die Schulpflege hat für Weiterbildungstage der Lehrpersonen und Tagungen der Schule folgende Regelung getroffen:
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ein individueller Weiterbildungstag pro Lehrperson und Schuljahr. Für die Zeit der Abwesenheit wird nach Möglichkeit ein Vikariat eingesetzt.
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eine 1 1/2-tägige Weiterbildungsreise für alle Lehrkräfte.
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1–2 Tagungen der Gesamtschule zur Weiterentwicklung und Evaluation Schule.
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eine Weiterbildungstagung der einzelnen Stufen.
Diese Weiterbildungstage und Tagungen finden grundsätzlich zur Hälfte in der Freizeit der Lehrpersonen statt.
Zusätzliche Regelung bei Abwesenheit
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Krankheit / Unfall: Es wird möglichst sofort ein Vikar oder Vikarin eingesetzt.
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Militärdienst / Zivilschutz / Mutterschaft / Urlaub: Stellvertretungen durch einen Vikar oder eine Vikarin.