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2. Absenzen

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Absenzen

Die Eltern sind gesetzlich für den regelmässigen Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder verantwortlich und haben jedes Wegbleiben vom Unterricht, auch von fakultativen Stunden und Schulveranstaltungen, gegenüber der Lehrperson zu begründen.



Krankheit / Unfall

Kann das Kind krankheits- oder unfallbedingt den Unterricht nicht besuchen, melden Sie die Absenz der Klassenlehrperson oder der Schulverwaltung. Es können auch Geschwister oder Nachbarkinder, die dieselbe Klasse besuchen, mit der Nachricht betraut werden. Dauert die Abwesenheit länger als zwei Tage, müssen die Eltern unbedingt mit der Klassenlehrperson Kontakt aufnehmen.

 

Der Grund eines nicht voraussehbaren Schulversäumnisses ist der Klassenlehrperson nachträglich schriftlich mitzuteilen.



Voraussehbare Absenzen

 

Es ist Pflicht, für ein voraussehbares Schulversäumnis rechtzeitig um Dispensation nachzusuchen.


•     Die Lehrperson ist berechtigt, höchstens 1 ½ Tage Urlaub zu gewähren.


•     Für Schnupperwochen während der Schulzeit ist ein Gesuch bei der 
      Schulleitung der Sekundarschule einzureichen (Formular).


•     In allen andern Fällen ist mindestens vier Wochen im Voraus
      ein schriftliches Gesuch an die Gesamtschulleitung zu stellen.


•    Wer diese Pflicht vernachlässigt oder gegen Absenzenbestimmungen
     verstösst, kann mit einer Geldbusse bestraft werden.



Absenzenbüchlein Sekundarschule

In der Sekundarschule führen alle SchülerInnen ein persönliches Absenzenbüchlein. Absenzen werden mit Begründung eingetragen und vom Inhaber des elterlichen Sorgerechts unterzeichnet. Die Klassenlehrperson visiert die Absenzenmeldung und die entsprechenden Fachlehrpersonen bestätigen die Einsichtnahme. Die genaue Regelung finden Sie auf der ersten Seite des Büchleins.



Jokertage

Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, zwei Tage pro Schuljahr für individuelle, unbegründete Bedürfnisse einzusetzen. Diese so genannten Jokertage können innerhalb einer Schulstufe auch vorbezogen oder nachgeholt werden. Somit stehen einem Kind während z.B. der dreijährigen Unterstufenzeit total sechs Jokertage zu, die individuell eingesetzt werden können. Beim Stufenwechsel verfallen nicht bezogene Jokertage. Halbe Schultage gelten als ganzer Jokertag.


Die zwei Jokertage pro Schuljahr ermöglichen das Fernbleiben vom Unterricht, der Unterrichtsstoff muss jedoch nachgearbeitet werden. Zusätzliche Jokertage werden grundsätzlich nicht bewilligt. Zudem gelten folgende Regeln: 

  1. Der Bezug der Jokertage muss drei Tage im Voraus schriftlich, von den Eltern unterschrieben, der Klassenlehrperson angekündigt werden.
  2. Die Jokertage können auch direkt vor oder nach den Ferien bezogen werden.
  3. Für die letzten zwei Wochen vor den Sommerferien muss der Bezug von Jokertagen mindestens eine Woche im Voraus der Lehrperson angekündigt und begründet werden.
  4. Bei speziellen Anlässen der Schule können Jokertage nur in begründeten Fällen bewilligt werden.


Wiederkehrende Dispensationen

Dispensationen von einzelnen Fächern kann die Gesamtschulleitung bewilligen, wenn zwingende Gründe vorliegen.

 

Unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit werden SchülerInnen auf schriftliches Gesuch der Eltern von den Fächern «Biblische Geschichte / Religionsunterricht» befreit. Ausserdem können Kinder an bestimmten religiösen Festtagen ihrer Konfession vom Unterricht dispensiert werden.



Ferien und schulfreie Tage

Die Ferien und schulfreien Tage werden jeweils als Ferienplan vor den Sommerferien publiziert, normalerweise für die kommenden zwei Jahre. Ausserordentliche Freitage werden den Eltern via Lehrperson oder Schulleitung mit separatem Schreiben mitgeteilt.

Die Schulferien und schulfreien Tage betragen jährlich 13 Ferienwochen und maximal vier Einzeltage für lokale Ferientage.

Das Vor- und Nachholen zusätzlicher Freitage ist nicht gestattet.


Schuljahresbeginn

Montag, 34. Woche



 


Herbstferien

41. und 42. Woche




Weihnachtsferien

gemäss kantonaler Regelung

51. und 52. oder 52. und 1. Woche



Sportferien

6. und 7. Woche




Frühlingsferien

17. und 18. Woche


Ausnahme: 16. und 17. Woche, wenn der Ostermontag in die Woche 16 fällt.


Sommerferien

29. bis 33. Woche






Weiterbildung und Arbeitstagungen der Lehrperson

Die Schulpflege hat für Weiterbildungstage der Lehrpersonen und Tagungen der Schule folgende Regelung getroffen:


  • ein individueller Weiterbildungstag pro Lehrperson und Schuljahr. Für die Zeit der Abwesenheit wird nach Möglichkeit ein Vikariat eingesetzt.

  • eine 1 1/2-tägige Weiterbildungsreise für alle Lehrkräfte.


  • 1–2 Tagungen der Gesamtschule zur Weiterentwicklung und Evaluation Schule.

  • eine Weiterbildungstagung der einzelnen Stufen.

Diese Weiterbildungstage und Tagungen finden grundsätzlich zur Hälfte in der Freizeit der Lehrpersonen statt.



Zusätzliche Regelung bei Abwesenheit   


  • Krankheit / Unfall: Es wird möglichst sofort ein Vikar oder  Vikarin eingesetzt.


  • Militärdienst / Zivilschutz / Mutterschaft / Urlaub: Stellvertretungen durch einen Vikar oder eine Vikarin.


3. Zweite Spalte

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4. Weitere Information

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